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Tarifauskunft & -register für Sachsen

 

Im ZEFAS wird das Tarifregister für Sachsen geführt. Im Tarifregister Sachsen werden alle Tarifvertragsabschlüsse, deren Änderungen als auch Aufhebungen sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit erfasst und eingetragen. Dabei handelt es sich um Tarifverträge, welche sich auf den Freistaat Sachsen erstrecken. Diese Tarifverträge können dabei für die Bundesrepublik Deutschland, für mehrere Bundesländer oder auch regional nur auf Sachsen beschränkt abgeschlossen sein.

 

Tarifauskunft

Gern können Sie sich bei uns im ZEFAS auf Anfrage über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Branchen-Tarifverträgen im Freistaat Sachsen sowie zu einzelnen inhaltlichen Bestimmungen informieren. Darüber hinaus informieren wir über allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge.

Den Service der Tarifauskunft können jegliche Interessenten nutzen, sowohl Unternehmen, Arbeitnehmer als auch deren Vertreter, Institutionen, Behörden und sonstige Auskunftsinteressierte.

Für eine individuelle Auskunft bitten wir Sie um Angabe des angefragten Wirtschaftszweiges bzw. der Branche sowie um die Art der gewünschten Auskunft (z. B.: Haben Sie Fragen zur tariflichen Branchenvergütung? oder: Haben Sie Fragen zur Eingruppierung und daraus resultierenden Vergütung oder zu Kündigungsfristen, Auszubildendenvergütungen? etc.).

Bitte beachten Sie für Ihre Anfragen:

Vollständige Branchen-Tarifverträge können wir nicht übermitteln. Darüber hinaus erteilen wir keine Auskünfte zu Firmen- / Haustarifverträgen. Gern können Sie sich in diesen Fällen an die tarifvertragsschließenden Parteien (Arbeitgeberverbände / Gewerkschaften) oder den jeweiligen tarifvertragsschließenden Arbeitgeber wenden.

Eine Rechtsberatung und Rechtsauskunft im individuellen Einzelfall können wir aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht leisten. 

Kontakt für Tarifauskünftetarifanfrage@zefas.sachsen.de

 

Tarifdaten nach Branchen

Die auf dieser Seite veröffentlichten Branchentarifauszüge beruhen auf Mitteilungen, welche die Tarifvertragsparteien an das Tarifregister übermittelt haben. Diese Grunddaten sollen einen ersten Überblick über ausgewählte tarifliche Branchen im Freistaat Sachsen geben. Für etwaige Unrichtigkeiten oder die jederzeitige Aktualität können wir leider keine Haftung übernehmen.

Bitte beachten Sie:

Die Tarifdatenblätter werden derzeit im ZEFAS überarbeitet und aktualisiert. Zum jetzigen Zeitpunkt können wir noch nicht für alle Branchen die aktuellste Fassung zur Verfügung stellen. Gern können Sie sich an uns wenden, um die Aktualität des einzelnen abgebildeten Branchenauszugs zu erfragen.

Kontakttarifanfrage@zefas.sachsen.de

 

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Nachfolgend finden Sie ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das gesamte Bundesgebiet, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Verzeichnis der allgemeinverbindlichen Tarifverträge (bmas.de)

 

FAQ: Häufige Fragen zum Tarifwesen

Tarifverträge regeln Rechte und Pflichten von Tarifvertragsparteien. Darüber hinaus enthalten sie Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können (§ 1 TVG).

Grundsätzlich schließen auf Seiten der Arbeitnehmer Gewerkschaften und auf Arbeitgeberseite Vereinigungen von Arbeitgebern Tarifverträge. Aber auch der einzelne Arbeitgeber kann Tarifvertragspartei sein. Im letzteren Fall handelt es sich um sogenannte Firmen-/Haustarifverträge. Tariffähig sind auch Handwerksinnungen und Innungsverbände (§§ 54 Abs. 3 S. 1, 82 Nr. 3, 85 Abs. 2 HwO).

Tarifverträge gelten nicht per se im Arbeitsverhältnis. Vielmehr bedarf es grundsätzlich einer beiderseitigen Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien:

  • Beiderseitige Mitgliedschaft in den tarifvertragsschließenden Verbänden (§ 3 Abs. 1 TVG)
  • Abschluss des Tarifvertrags durch den Arbeitgeber selbst (Firmen-/Haustarifverträge)
  • Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen (§ 5 TVG)
  • Rechtsverordnung nach §§ 7, 7a AEntG und § 3a AÜG

Tarifverträge oder gesamte Tarifwerke können aber auch durch vertraglich vereinbarte Bezugnahme Inhalt eines Arbeitsvertrags werden.

Tarifverträge können auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien allgemeinverbindlich erklärt werden (§ 5 TVG). Zuständig für die Allgemeinverbindlicherklärung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dabei bedarf es eines Einvernehmens mit dem Tarifausschuss. Letzterer setzt sich aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung sollen in der betroffenen Branche angemessene Mindestarbeitsbedingungen geschaffen werden.

Folge einer Allgemeinverbindlicherklärung ist, dass die Normen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassen. Die von der Allgemeinverbindlichkeit erfassten tarifvertraglichen Normen sind damit auch von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gewähren bzw. einzuhalten.

Ob ein Tarifvertrag für ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, beurteilt sich neben der Tarifgebundenheit auch nach dem Geltungsbereich des Tarifvertrages. Ob und welcher Tarifvertrag im Einzelfall einschlägig ist, wird bestimmt durch den räumlichen, fachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich.

  • Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich legt das Gebiet fest, für welches der Tarifvertrag abgeschlossen wurde, z. B. das gesamte Bundesgebiet oder ein oder mehrere Bundesländer. Er kann sich jedoch auch nur auf ein bestimmtes Unternehmen erstrecken (sog. Haustarifvertrag).

  • Fachlicher Geltungsbereich

Der fachliche Geltungsbereich definiert, für welchen Wirtschaftszweig (Branche) oder Betrieb der Tarifvertrag gelten soll. Dies bestimmen die Tarifvertragsparteien im Tarifwerk.

  • Persönlicher Geltungsbereich

Mit dem persönlichen Geltungsbereich werden neben dem fachlichen Geltungsbereich die einzelnen Berufs- oder Arbeitnehmergruppen definiert, für die der Tarifvertrag gelten soll. So können beispielhaft leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG, geringfügig Beschäftigte oder Auszubildende vom persönlichen Geltungsbereich eines konkreten Tarifvertrags ausgenommen werden.

Wichtig ist zu beachten, dass es nicht nur auf die ausgeübte Tätigkeit ankommt, sondern immer auch die Branche, also den Wirtschaftszweig, in welchem Sie die Tätigkeit ausüben, für eine Zuordnung entscheidend ist.

  • Zeitlicher Geltungsbereich

Der zeitliche Geltungsbereich bestimmt das Inkrafttreten als auch die Beendigung des Tarifvertrags, d. h. ab welchem Zeitpunkt dessen Regelungen gelten und wann dieser erstmals kündbar ist bzw. endet.

  • Tarifregister beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ebenfalls ein Tarifregister für das gesamte Bundesgebiet geführt. Auch hier können Anfragen über einzelne Regelungsgegenstände eines Tarifvertrags gestellt werden.

Kontakt: BMAS - Tarifregister

  • Rechtsauskunft

Wir im ZEFAS erteilen keine individuellen Rechtsauskünfte. Für Rechtsauskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Arbeitgeberverband oder Ihre Gewerkschaft, wenn Sie dort Mitglied sind. Anderenfalls stehen Ihnen Rechtsanwälte oder Dienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder die anwaltlichen Beratungsstellen nach dem Beratungshilfegesetz zur Verfügung.

  • Beratungshilfe

Rechtsuchende, die die Kosten für eine rechtliche Erstberatung nicht aufbringen können und denen keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht, können sich an das örtlich zuständige Amtsgericht wenden und dort Beratungshilfe beantragen. Näheres hierzu regelt das Beratungshilfegesetz.

Informationen zu den Voraussetzungen der Gewährung von Beratungshilfe, dem Verfahrensablauf, weitere Hilfestellungen als auch die Möglichkeit einen Onlineantrag abzurufen, finden Sie hier: https://amt24.sachsen.de/zufi/leistungen/6000452

  • Anwaltliche Beratungsstellen

Im Rahmen eines Projektes des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (SMJusDEG) in Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer Sachsen führen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in mehreren sächsischen Städten eine grundsätzlich kostenfreie Erstberatung für finanziell bedürftige Bürger durch.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.rak-sachsen.de/fuer-buerger/anwaltliche-beratungsstellen/

  • Beratungsstelle für ausländische Beschäftigte in Sachsen (BABS) in Fragen des Arbeitsrechts

Die Beratungsstelle für ausländische Beschäftigte in Sachsen (BABS) unterstützt alle Arbeitnehmer/innen aus EU-Mitgliedsländern, die in Sachsen ihre Tätigkeit ausüben oder es konkret planen. Es werden in Sachsen angestellte sowie entsandte Arbeitnehmer/innen beraten. Es handelt sich um eine Erstberatung. Im Mittelpunkt der Beratung stehen Fragen des Arbeitsrechts.

Hier gelangen Sie zum Angebot der BABS: Startseite - Beratungsstelle für ausländische Beschäftigte in Sachsen - sachsen.de

  • Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

In allgemeinen Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht können sich Beschäftigte und Unternehmer auch an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wenden:

Bürgertelefon BMAS (Thema Arbeitsrecht):

Telefon: +49 30 221 911 004

BMAS - Bürgertelefon

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