ZEFAS-Podcast: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Unser Ziel ist das modernste Einwanderungsrecht in Europa“ – mit nicht weniger hohen Ansprüchen wurde Ende März das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz durch das Bundeskabinett beschlossen.
Zahlreiche Neuerungen werden in diesem Jahr in Kraft treten, die darauf abzielen, den hohen Fachkräftebedarf in Deutschland durch Zuwanderung zu decken. Am 23. Juni 2023 ist hat nun auch der Bundestag das Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschlossen.
In unserer neuesten Podcast-Folge möchten wir euch einige der Änderungen vorstellen. Es wird Regelungen geben, die es so bisher im deutschen Migrationsrecht noch nie gab. Hierzu zählen zum einen die Anerkennungspartnerschaft und zum anderen die Chancenkarte.
Durch die Anerkennungspartnerschaft haben Fachkräfte die Möglichkeit, eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen, ohne dass im Ausland bereits das Anerkennungsverfahren absolviert wurde. Die Anerkennung kann eingeleitet werden, wenn sich die Fachkraft bereits in Deutschland aufhält und parallel zur Beschäftigung durchgeführt werden.
Die Chancenkarte basiert auf einem Punktesystem. Die Erfüllung von bestimmten Kriterien – z.B. Sprachkenntnisse oder Berufserfahrung – wird mit Punkten belohnt. Bei Erreichung einer ausreichenden Punktzahl kann eine Chancenkarte erteilt werden, die zur Einreise nach Deutschland zum Zweck der Arbeitsplatzsuche berechtigt.
Darüber hinaus hatte der deutsche Gesetzgeber noch einige Hausaufgaben zu erledigen, die ihm der europäische Gesetzgeber mit der neuen Hochqualifizierten-Richtlinie (auch als Blue-Card-Richtlinie bekannt) aus dem Jahr 2021 aufgetragen hat. Vor diesem Hintergrund wird es zahlreiche Änderungen in Bezug auf die Blaue Karte EU geben.
Erleichterungen werden auch hinsichtlich der Anerkennung von formalen Qualifikationen eintreten. Wenn eine ausländische, mindestens zweijährige Berufsausbildung oder ein Hochschulabschluss vorliegen und hinzu mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in einer qualifizierten Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre kommen, kann die Einreise und Aufnahme der Beschäftigung auch ohne die Voraussetzung der Anerkennung in Deutschland erfolgen.