Berufsorientierungsprogramm (BOP)

Zuschuss für Träger einer Berufsbildungsstätte, wenn diese Maßnahmen der Berufsorientierung anbieten.

Fördergegenstand Zuschuss für Träger einer Berufsbildungsstätte, wenn diese Maßnahmen der Berufsorientierung für Schülerinnen und Schüler anbieten. Gefördert werden eine Potenzialanalyse in der Regel ab Klasse 7/2 und praxisorientierte Tage der beruflichen Orientierung in Berufsbildungsstätten in der Regel ab Klasse 8, an denen interessierte Jugendliche verschiedene Ausbildungsberufe kennenlernen können.
Ziel Der Bund will gemeinsam mit den Ländern zu einer verbesserten individuellen Betreuung der Jugendlichen von der Schule bis zum Ausbildungsbeginn beitragen. Eine Berufswahl, die die Fähigkeiten und Neigungen frühzeitig berücksichtigt, kann die Zahl der Ausbildungsabbrüche und Vertragslösungen deutlich senken.
Zielgruppe Schülerinnen und Schüler
Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten sind.
Art und Höhe der Zuwendung Erhalt der Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt für Vor- und Nachbereitung in der Schule: EUR 35,00 je Schülerin oder Schüler (TN), Potenzialanalyse: EUR 180,00 je Schülerin oder Schüler, praxisorientierten Tage der beruflichen Orientierung: EUR 35,00 je Schülerin oder Schüler je Tag (Sekundarstufe I) und EUR 38,00 je Schülerin oder Schüler je Tag (Gymnasium + Sekundarstufe II), individuelles 1:1 Reflexionsgespräch: EUR 35,00 je Schülerin oder Schüler.
Fristen für die Antragsstellung Förderanträge konnten im Jahr 2023 in der Zeit vom 1. April bis einschließlich 1. Juni gestellt werden. Ab den Jahren 2024 ff. können Förderanträge in jedem Jahr in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 1. März gestellt werden. Verspätet eingegangene Anträge können ggf. nicht berücksichtigt werden. Sollten mit den bis zum Ablauf der regulären Antragsfrist eingegangenen Förderanträgen insgesamt weniger Mittel beantragt werden, als hierfür zur Verfügung stehen, kann das BIBB in Abstimmung mit dem BMBF die Frist um bis zu drei Monate verlängern.
Gültigkeit (bis)/letzte Änderung Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026.
URL Berufsorientierungsprogramm (BOP)
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