Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung in Kraft getreten
Die ökologische und digitale Transformation bringt vielfältige Veränderungen für die Unternehmen mit sich – seien es neue Technologien, Prozesse, Arbeitsinhalte oder Geschäftsmodelle.
Das hat auch umfassende Auswirkungen auf die Qualifikationsanforderungen an Arbeitnehmende.
Das jetzt in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung trägt dazu bei, Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik für Beschäftigte und Auszubildende an die neuen Bedarfe anzupassen.
Es beinhaltet folgende Eckpunkte:
- Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter nach § 82 SGB III
Hierbei soll der Zugang zur bestehenden Beschäftigtenförderung verbessert werden. Die Inanspruchnahme soll vereinfacht werden, indem bspw. die Voraussetzungsprüfung der allgemeinen Weiterbildungsförderung für Beschäftigte künftig auf die Betroffenheit der Tätigkeit vom Strukturwandel oder in einem Engpassberuf verzichtet. Feste Fördersätze ohne Auswahlermessen auf der Grundlage der pauschalierten Arbeitsentgeltzuschüsse und der Zuschüsse der Lehrgangskosten stellen einen weiteren Aspekt der Vereinfachung dar.
- Einführung eines Qualifizierungsgeldes:
Bei einem strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf eines nicht unerheblichen Teils einer Belegschaft kann künftig ein Qualifizierungsgeld unabhängig von Betriebsgröße, Alter oder Qualifikation als Entgeldersatz in Höhe von 60 Prozent bzw. 67 Prozent des Nettoentgeltes (welches durch die Weiterbildung entfällt) beantragt werden.
- Einführung einer Ausbildungsgarantie:
Die europäische Jugendgarantie wird umgesetzt, indem jedem jungen Menschen ein Ausbildungsangebot gemacht werden soll. Die Verantwortung für die Ausbildung zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses verbleibt weiterhin bei der Wirtschaft. Die Aufnahme einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung gilt hierbei als letztes Mittel. Im Bereich der Einstiegsqualifizierung wird das bestehende Instrumentarium der Ausbildungsförderung durch die Einführung zusätzlicher kurzer betrieblicher Praktika gestärkt. Ein Mobilitätszuschuss soll dabei als Anreiz für die Aufnahme einer Ausbildung in einer anderen Region wirken.
- Verlängerung der Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während der Kurzarbeit
Der Anreiz für die Nutzung von Weiterbildungen während der Kurzarbeit nach dem Arbeit-von-Morgen-Gesetz bzw. Beschäftigungssicherungsgesetz wird auf den 31. Juli 2024 verlängert. Dabei ist die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitsgeber zur Hälfte sowie die Erstattung der Lehrgangskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße ganz oder teilweise möglich, wenn Weiterbildungen während der Zeit der Kurzarbeit seitens der Arbeitgeber angeboten werden.
Den Volltext des Gesetzes können Siehier noch einmal nachlesen.