Förderrichtlinie zur betrieblichen Beratung zur Erhöhung der grenzüberschreitenden Mobilität von Auszubildenden und jungen Fachkräften (Berufsbildung ohne Grenzen – BoG)

Ertüchtigung internationaler Märkte/Kooperation mit international tätigen Unternehmen, Fremdsprachenkenntnisse und weitere Kompetenzen über Arbeitsorganisation im Ausland bei Auszubildenden verbessern

Fördergegenstand

(1) Gefördert werden Ansprache, Information und individuelle Beratung von Unternehmen, Auszubildenden, jungen Fachkräften und Berufsbildungspersonal in Deutschland zu Auslandspraktika beziehungsweise zur Aufnahme Auszubildender und junger Fachkräfte aus dem Ausland für ein Praktikum. Nicht gefördert wird die dauerhafte Ausbildung in Deutschland.

(2) Gefördert werden Beratung und Unterstützung von Unternehmen, Auszubildenden, jungen Fachkräften und Berufsbildungspersonal bei der Organisation und Nachbereitung von Einzel- oder Gruppenentsendungen ins Ausland und die Aufnahme im Inland. Dies beinhaltet Reisen der Mobilitätsberatenden im In- und Ausland.

(3) Gefördert werden begleitende Maßnahmen zum Aufbau nationaler und internationaler Kooperationen zur Durchführung und Verstetigung von Mobilitätsprojekten für Auszubildende und junge Fachkräfte.

(4) Gefördert wird die zentrale Koordinierung und Steuerung eines bundesweiten Netzwerks zur Mobilitätsberatung.

(5) Die förderfähigen Tätigkeiten sind im Einzelnen in der Anlage „Förderfähige Tätigkeiten im Rahmen der Mobilitätsberatung“ aufgeführt.

Ziel

Die Förderung soll u.a. dazu beitragen

a) Unternehmen, insbesondere KMU, zu ertüchtigen, internationale Märkte sowohl zu bedienen als auch als Beschaffungsmärkte zu nutzen sowie mit international tätigen Unternehmen zu kooperieren,

b) die Fremdsprachenkenntnisse, die interkulturelle Kompetenz sowie das Wissen über Arbeitsorganisation und -techniken sowie über Technologien im Ausland bei Auszubildenden und jungen Fachkräften zu verbessern,

c) die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung zu verbessern sowie

d) die Attraktivität der beruflichen Ausbildung sowie der Ausbildungsbetriebe zu stärken.

Zielgruppe KMU und Mitarbeiter
Zuwendungsempfänger

(1) Zuwendungsempfänger ist bei Vorliegen sämtlicher Zuwendungsvoraussetzungen der Antragstellende.

(2) Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen, die ausgewiesene Expertise in der wirtschaftsnahen Beratung und Unterstützung von Unternehmen, insbesondere KMU, Auszubildenden und jungen Fachkräften beim Erwerb von Auslandserfahrung während der dualen Berufsausbildung nachweisen können.

(3) Antragsberechtigt für den Fördergegenstand in Nummer 2 Absatz 4 sind alle natürlichen und juristischen Personen, die anerkannte Kompetenzen in der zentralen Koordinierung bundesweiter Netzwerke und die erforderlichen Zugänge zu relevanten internationalen Kooperationspartnern nachweisen können.

(4) Verbundprojekte sind gegebenenfalls antragsberechtigt, sofern einer der Verbundprojektpartner die in Absatz 2 und/oder Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nachweisen kann.

Art und Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form eines nicht rückzahlbaren Zu­schusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Vorhaben können über einen Zeitraum von längstens 48 Monaten gefördert werden. Das Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein.Die Bemessungsgrundlage bilden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. (2) Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sind insbesondere die zur bedarfsgerechten Durchführung notwendigen vorhabenbezogenen Personalausgaben, die grundsätzlich die Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst nicht übersteigen sollen.
Fristen für die Antragstellung Der Antrag mit allen Anlagen ist an das BAFA zu richten. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2026 einzureichen.
Gültigkeit (bis)/letzte Änderung Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ersetzt die Richtlinie zur betrieblichen Beratung zur Erhöhung der grenzüberschreitenden Mobilität von Auszubildenden und jungen Fachkräften (Berufsbildung ohne Grenzen – BoG) – BoG-Richtlinie vom 20. November 2019 (BAnz AT 29.11.2019 B1). Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.
URL Förderrichtlinie zur betrieblichen Beratung zur Erhöhung der grenzüberschreitenden Mobilität von Auszubildenden und jungen Fachkräften (Berufsbildung ohne Grenzen – BoG)
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