Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Unterstützung der Benennungs- und Qualifizierungsprozesse von Mitgliedern in Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen

Stärkung des Prüferehrenamts sowie Sicherung der fachlichen und methodischen Qualifizierung der Prüfenden

Fördergegenstand

Förderung von Vorhaben, die insbesondere für die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer in Prüfungs- oder Berufsbildungsausschüssen

a. Gewinnungsmaßnahmen,

b. Qualifizierungsmaßnahmen oder

c. Maßnahmen zur Erhöhung der Sichtbarkeit und Wertschätzung des ehrenamtlichen Prüfungspersonals umsetzen

Ziel Stärkung des Prüferehrenamts sowie Sicherung der fachlichen und methodischen Qualifizierung der Prüfenden
Zielgruppe Mitglieder der Prüfungs- und Berufsbildungsausschüsse
Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Arbeitnehmervereinigungen in Deutschland. Es können zudem Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter mit sozial- oder berufspolitischer Zweck­setzung gefördert werden, wenn sie Maßnahmen (siehe Zuwendungszweck) insbesondere für Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer in Prüfungs- oder Berufsbildungsausschüssen durchführen.
Art und Höhe der Zuwendung

a und c) Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderung erfolgt für eine Förderdauer von bis zu 36 Monaten in Form der Anteilsfinanzierung. Der Antragsteller hat einen Eigenanteil von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu leisten.

b) Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderung erfolgt für eine Förderdauer von bis zu 36 Monaten in Form der Festbetragsfinanzierung. Der Festbetrag ist ein Beitrag zur Deckung der Ausgaben für die inhaltliche Konzeption, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Qualifizierungsmaßnahme (einschließlich Administration sowie Produktion von Lehr- und Lernmitteln).

Fristen für die Antragstellung Der Beginn der Förderung von Vorhaben ist frühestens für den 1. Januar 2024 vorgesehen. Anträge für Vorhaben, deren Förderung im Kalenderjahr 2024 beginnen soll, waren bis spätestens 15. November 2023 einzureichen. Anträge für Vorhaben innerhalb der Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen sollen, sind bis zum 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres einzureichen. Die Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfrist. Später eingehende Anträge können unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden.
Gültigkeit (bis)7letzte Änderung Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (27.10.2023) und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gültig.
URL Unterstützung der Benennungs- und Qualifizierungsprozesse von Mitgliedern in Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen
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