Projekte der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit (CooperationVET)
Stärkung des ganzheitlichen Ansatzes der Berufsbildungszusammenarbeit für eine hochwertige, aufstiegs- und bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung
Fördergegenstand | Modul A: Sondierungsprojekte: Förderung von Auf- und Ausbau von Berufsbildungskooperationen, Modul B: Kooperationsprojekte: Ausgestaltung von Berufsbildungskooperation |
Ziel | Stärkung des ganzheitlichen Ansatzes der Berufsbildungszusammenarbeit für eine hochwertige, aufstiegs- und bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung |
Zielgruppe | Akteure der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit |
Zuwendungsempfänger | Einrichtungen die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind (z. B. Kammerorganisationen, Gewerkschaften, Hochschulen, Landesakademien) |
Art und Höhe der Zuwendung | zuwendungsfähige projektbezogene Kosten nach AGVO |
Fristen für die Antragstellung | Für beide Module ist das Antragsverfahren zweistufig angelegt. Die Veröffentlichung von Förderaufrufen erfolgt auf der Internetseite www.berufsbildung-international.de (länderspezifisch): Projektskizzen für Lettland und Indien konnten bis zum 25.09.2023 eingereicht werden. In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die in den Förderaufrufen genannte Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. |
Gültigkeit (bis)/letzte Änderung | Gewährung von De-minimis-Beihilfen: Befristung bis 30. Juni 2024, bei Nicht-Verlängerung und Ersatz durch neue Verordnung oder bei relevanten inhaltlichen Veränderungen der aktuellen Verordnung, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2031 in Kraft gesetzt werden; die Laufzeit dieser Rahmenbekanntmachung ist hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen auf Grundlage der AGVO bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Bei Nicht-Verlängerung und Ersatz durch neue AGVO oder bei relevanten inhaltlichen Veränderungen der derzeitigen AGVO, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2031 in Kraft gesetzt werden. (letzte Änderung am 23.11.2023) |
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