Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema "Initiative für eine exzellente überbetriebliche Ausbildung (Inex-ÜBA)"

Ziel ist es, ÜBS als attraktive und exzellente Lehr-/Lernorte im Bildungssystem sichtbar aufzustellen und eine zukunftsweisende überbetriebliche Ausbildung zu ermöglichen.

Fördergegenstand Gegenstand der Förderung ist es, Maßnahmen und Vorhaben zu initiieren, die das exzellente, qualitativ hochwertige Niveau der überbetrieblichen Ausbildung sowie ihre Innovationsfähigkeit sichern und ausbauen. Zudem sollen in den Vorhaben Konzepte und Maßnahmen enthalten sein, die die individuellen Dispositionen der Auszubildenden und Ausbildenden, ihre Lebens- und Lernwelt, ihre Leistungsfähigkeit und Neigung berücksichtigen. Des Weiteren besteht ausdrücklich die Möglichkeit, Erkenntnisse aus internationalen Kooperationsprojekten zu berücksichtigen, aufzugreifen und für Exzellenzmaßnahmen umzusetzen. ÜBS können in Zusammenarbeit mit (über-)regionalen und/oder branchenspezifischen Akteuren und unter Einbeziehung wissenschaftlicher Expertise innovative Ansätze für die ÜBA konzipieren und erproben und diese damit zu Lehr-/Lernorten weiterentwickeln, die dem Förderziel und Zuwendungszweck entsprechen.
Ziel Ziel ist es, ÜBS als attraktive und exzellente Lehr-/Lernorte im Bildungssystem sichtbar aufzustellen und eine zukunftsweisende überbetriebliche Ausbildung zu ermöglichen. Hierdurch wird zum Gelingen der Fachkräftesicherung beigetragen; Transformationsprozesse werden unterstützt.
Zielgruppe ÜBS und Auszubildende
Zuwendungsempfänger

1.1 Antragsberechtigt sind 
• juristische Personen des öffentlichen Rechts, 
• im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts,
 die Träger von Berufsbildungsstätten sind, in denen ergänzende ÜBA an Personen in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung vermittelt wird.
 1.2 Antragsberechtigt sind auch Landesinnungsverbände und Fachverbände, die für ihre als juristische Personen des öffentlichen Rechts oder im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts organisierten Mitglieder ÜBA durchführen. 
1.3 Im Rahmen von Verbundprojekten sind, neben den in den Nummern 1.1 und 1.2 genannten juristischen Personen, auch Forschungseinrichtungen antragsberechtigt, unabhängig von den in den Nummern 1.1 und 1.2 angegebenen Einschränkungen, sofern diese nicht wirtschaftlich tätig sind. 

Forschungseinrichtungen, als Partnereinrichtungen in einem Verbund, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben/Kosten bewilligt bekommen. Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Anteilfinanzierung (Projektförderung auf Ausgaben- /Kostenbasis) für eine Förderdauer von bis zu 36 Monaten als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Die Höhe des Zuschusses aus Mitteln des Bundes beträgt je Vorhaben 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten. Unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben können diese Ausgaben/Kosten (für Personal und Sachmittel) individuell bis zu 100 % gefördert werden.

Fristen für die Antragstellung

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

In der ersten Verfahrensstufe sind dem
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
bis spätestens 31. Dezember 2023 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über „easyOnline“ vorzulegen. Die Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfrist. Später eingehende Anträge können unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden.

Gültigkeit (bis)/letzte Änderung Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger (27.07.2023) in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gültig.
URL Initiative für eine exzellente überbetriebliche Ausbildung (Inex-ÜBA)
Weitere Informationen  

 

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